sozial-Recht

Oberlandesgericht

Lebenslanges Pflegeversprechen gegen Hausübernahme ist bindend




Justitia auf dem Römerberg am Gerichtsort Frankfurt am Main
epd-bild/Heike Lyding
Auch bei einem frühen Tod ist der nur wenige Wochen zuvor vereinbarte Tausch eines Hauses oder einer Wohnung gegen ein lebenslanges Pflegeversprechen gültig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am 18. Juni veröffentlichten Beschluss entschieden.

Gehen Angehörige solch eine Vereinbarung untereinander ein, liegt die Unsicherheit des Vertrages auf beiden Seiten, heißt es in der Entscheidung. Daher gebe es keinen Grund, nachträglich etwas an der einvernehmlichen Vereinbarung zu ändern, entschied das Gericht.

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Mittelhessen sein Haus an eine Nichte verkauft. Doch statt des eigentlichen Preises von 86.000 Euro brauchte sie nur 10.000 Euro zahlen. Außerdem übernahm sie Grundschulden von rund 30.000 Euro. Im Gegenzug versprach die Frau, ihren Onkel bei Bedarf ein Leben lang zu pflegen. Der Onkel erhielt zudem ein unbegrenztes Wohnrecht. Wohnrecht und Pflegeversprechen wurden mit jeweils über 20.000 Euro auf den Kaufpreis angerechnet.

Tod nach nur drei Wochen

Knapp drei Wochen nach Vertragsschluss starb der Mann überraschend. Weil der Verstorbene keine Kinder hatte, traten seine drei Geschwister das Erbe an. Eine Schwester meinte, dass die Nichte das auf den Kaufpreis angerechnete Wohnrecht und das Pflegeversprechen an die Erben auszahlen müsse. Schließlich sei das Pflegeversprechen gar nicht und das Wohnrecht nur für weniger als drei Wochen beansprucht worden, lautete die Begründung.

Um ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte sie Prozesskostenhilfe. Doch den Antrag lehnte das OLG mangels Erfolgsaussicht ab. Um solch einen Vertrag im Nachhinein "ergänzend auslegen" zu können, müsse eine "Regelungslücke" vorliegen. Eine solche gebe es hier aber nicht, befand das OLG.

Denn bei Vertragsschluss seien dem Mann und seiner Nichte klar gewesen, dass sie jeweils ein Risiko eingehen. Die Nichte habe damit rechnen müssen, dass der Mann sehr alt und über Jahre pflegebedürftig sein würde. Umgekehrt habe der Mann gewusst, dass er bei einem frühen Tod seiner Nichte die Hälfte seines Hauses schenkt.

Keinen Anlass, gerichtlich einzugreifen

Nun habe sich das "Risiko" des Mannes nahezu vollständig verwirklicht. Das sei aber für niemanden absehbar gewesen. Daher gebe es keinen Grund, dass die Gerichte nachträglich in den Vertrag eingreifen. Auch im umgekehrten Fall hätte es keinen Anlass gegeben, die Nichte irgendwann von ihrem Pflegeversprechen zu entbinden, betonte das Gericht.

Die Entscheidung des OLG liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). So hatten die Karlsruher Richter im September 2016 geurteilt, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich für den Wert der gegenseitig vereinbarten Leistungen ist – wie Pflege gegen Haus.

In dem verhandelten Fall hatten Eltern sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Überlebenden sollten Tochter und Sohn sich das Erbe teilen.

Vier Jahre nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater das elterliche Haus auf die Tochter. Im Gegenzug bekam er ein lebenslanges Wohnrecht. Die Tochter verpflichtete sich, ihren Vater bei Bedarf "Zeit seines Lebens" selbst zu betreuen oder unentgeltlich pflegen zu lassen.

Ohne je pflegebedürftig geworden zu sein, starb der Vater nach 13 Jahren im Alter von 84 Jahren. Die Tochter verkaufte Haus und Grundstück für 120.000 Euro. Mit seiner gegen die Schwester gerichteten Klage verlangte der leer ausgegangene Sohn die Hälfte des Geldes für sich. Schließlich hätten die Eltern dies gemeinsam noch so vereinbart.

Verfahren zurücküberwiesen

Der BGH verwies das Verfahren an das Kammergericht Berlin zurück. Es sei zwar durchaus möglich, dass der Sohn beim Erbe zu Unrecht übergangen wurde, allerdings wohl nicht in Höhe des halben Verkaufserlöses.

Der Vater sei berechtigt gewesen, über das vormals eheliche Vermögen allein zu verfügen. Das sei legitim, solange er daran ein eigenes Interesse habe. Dazu gehörten auch die Absicherung des eigenen Pflegerisikos und das Interesse, einen nahen Angehörigen hierfür an sich zu binden. Allerdings dürfe er die Kinder als Nacherben nicht absichtlich schädigen, befand des Gericht.

Hier könne eine "gemischte Schenkung" vorliegen, mit der der Vater einerseits legitime Interessen verfolgt, andererseits aber der Tochter vielleicht eine darüber hinausgehende Schenkung gemacht und dadurch gegebenenfalls auch den Sohn in Abweichung von dem verbindlichen elterlichen Gemeinschaftstestament ungerecht übergangen hat.

Ob die Tochter mit der Schenkung zu Unrecht mehr als den Wert des Pflegeversprechens, quasi als private Pflegeversicherung, und des eingeräumten Wohnrechts erhalten hat, müsse das Kammergericht noch einmal prüfen. Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes sei der Zeitpunkt der Schenkung. Habe die Tochter zu viel erhalten, stehe dem Sohn ein Teil des Verkaufserlöses zu, so das Gericht.

Az.: 8 W 13/19 (Oberlandesgericht)

Az.: IV ZR 513/15 (Bundesgerichtshof)

Frank Leth