sozial-Recht

Keine europaweite Ausschreibung bei gemeinnützigen Rettungsdiensten




Der EuGH hat entschieden, dass Leistungen im Rettungsdienst nicht europaweit ausgeschrieben werden müssen.
epd-bild/Steffen Schellhorn
Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Hilfsorganisationen muss nicht europaweit ausgeschrieben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Er verweist auf Ausnahmen auch beim qualifizierten Krankentransport.

In seinem Urteil führt der EuGH aus, dass die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen eine "Gefahrenabwehr" darstelle, für die die Regelungen der öffentlichen Auftragsvergabe ausnahmsweise nicht gelten. Die beauftragten gemeinnützigen Organisationen dürften aber keine Gewinne erzielen oder müssten diese in ihren Dienst reinvestieren, so die Luxemburger Richter in der am 21. März veröffentlichten Entscheidung. Das Urteil gilt auch für "qualifizierte Krankentransporte", nicht aber für normale Krankenfahrten.

Im konkreten Fall hatte die Stadt Solingen mehrere Hilfsorganisationen zur Abgabe eines Angebots über Rettungsdienstleistungen aufgefordert. 2016 wurde der Auftrag an zwei gemeinnützige Hilfsorganisationen, den Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bergisch Land und den Malteser Hilfsdienst für die Dauer von fünf Jahren vergeben. Dabei sollten die Rettungsdienstleister Notfallpatienten betreuen und versorgen und "qualifizierte Krankentransporte" gewährleisten. Bei Letzteren werden Patienten von einem ausgebildeten Rettungssanitäter, unterstützt von einem Rettungshelfer, betreut und versorgt.

Falck-Gruppe sah sich benachteiligt

Die private dänische Falck-Gruppe, die in mehreren deutschen Städten ebenfalls Rettungsdienste betreibt, fühlte sich von der Stadt Solingen übergangen. Die Stadt hätte den Auftrag europaweit im Amtsblatt der Europäischen Union öffentlich ausschreiben müssen. Weil sie das unterließ, habe sie gegen EU-Recht verstoßen, hieß es zur Begründung der Klage.

Zwar gebe es nach EU-Recht für gemeinnützige, rein ehrenamtliche Organisationen eine sogenannte Bereichsausnahme. Danach brauchen Kommunen für Aufträge des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr an ehrenamtliche Organisationen keine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. Der Rettungsdienst werde aber nahezu vollständig mit hauptamtlichem und nicht ehrenamtlichem Rettungspersonal sichergestellt, rügte das Unternehmen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH urteilte: Kommunen müssten Aufträge für Rettungsdienstleistungen nicht europaweit ausschreiben, wenn sie diese nur an gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen vergeben. Bei "Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, … mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung", greife die maßgebliche EU-Vorschrift zur öffentlichen Auftragsvergabe nicht. Voraussetzung hierfür sei das Vorhandensein eines Notfalldienstes.

Dienstleistung der Gefahrenabwehr

Bei einem Rettungsdienst zur Versorgung von Notfallpatienten handle es sich um eine Dienstleistung der Gefahrenabwehr. Die umfasse "sowohl Gefahren für die Allgemeinheit als auch Gefahren für Einzelpersonen". Gleiches gelte für einen qualifizierten Krankentransport mit Rettungssanitäter, bei dem sich zumindest potenziell der Gesundheitszustand eines Patienten während der Fahrt verschlechtern kann.

Bei den beteiligten gemeinnützigen Hilfsorganisationen handle es sich "im Wesentlichen um Notfalldienste, die in der Regel alltägliche Einsätze zugunsten Einzelner betreffen" und damit unter den Begriff der Gefahrenabwehr fallen, betonte der EuGH.

Um als "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" nach der EU-Richtlinie gelten zu können, dürften diese bei der Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe keine Gewinne erzielen oder müssten diese komplett in ihre Arbeit reinvestieren, forderten die EU-Richter.

DRK und Johanniter begrüßen Urteil

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) begrüßte die Entscheidung zu der Vergabe von Rettungsdienstleistungen. "Diese für die gesamte Gesellschaft wichtige Dienstleistung muss von anerkannten Hilfsorganisationen erbracht und darf nicht dem privatwirtschaftlichen Markt überlassen werden", sagte DRK-Präsidentin Gerda Hasselfeldt.

"Das Urteil hat über Solingen hinaus bundesweite Bedeutung. Wir sehen darin eine Bestätigung der Bereichsausnahme bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen", sagte DRK-Generalsekretär Christian Reuter. Alle Bundesländer seien nun aufgefordert, das in ihren jeweiligen Rettungsdienstgesetzen zu berücksichtigen.

"Das Urteil hat große Bedeutung für den Erhalt der Ehrenamtsstrukturen im Katastrophenschutz in Deutschland", sagte Jörg Lüssem vom Bundesvorstand der Johanniter-Unfall-Hilfe. "Ehrenamtliche Kräfte müssen an den hauptamtlichen Rettungsdienst angebunden sein, um in der Praxis für Einsätze im Zivil- und Katastrophenschutz geübt zu sein", sagte Lüssem.

Az.: C-465/17

Frank Leth