sozial-Recht

Bundessozialgericht

Zustimmung für Investition in Werkstatt für Behinderte Menschen gilt




Nach einem Gerichtsurteil kann die Zusage zur Investitionen in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht zurückgenommen werden.
epd-bild/Daniel Peter
Stimmt ein Landkreis der Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu, darf er sich im Nachhinein nicht vor den Investitionskosten drücken. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Mit dem am 5. Juli 2018 gefällten Urteil bekam eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Landkreis Dahme-Spreewald recht. Die Behinderteneinrichtung wurde zwischen 2010 und 2012 um eine Großwäscherei und einer Großküche erweitert. So sollten 70 neue Arbeitsplätze für behinderte Menschen geschaffen werden. Der Landkreis Dahme-Spreewald hatte zuvor als örtlicher Sozialhilfeträger den Investitionskosten in Höhe von geschätzten 4,4 Millionen Euro entsprechend den Planungsunterlagen zugestimmt. In den Gesamtkosten waren auch küchentechnische Anlagen und Wäschereitechnik von knapp einer Million Euro enthalten.

Doch als der Sozialhilfeträger wegen der angefallenen Investitionskosten eine höhere Vergütung pro Werkstatt-Platz zahlen sollte, sperrte er sich. Die getätigten Investitionen beträfen zum großen Teil technische Anlagen. Diese dienten dazu, die Arbeitskraft behinderter Menschen zu ersetzen und die Produktivität der Wäscherei und eines zur Werkstatt gehörenden Restaurants zu steigern. Im Streit standen Investitionen von knapp 435.000 Euro.

Vergütung blieb strittig

Der Sozialhilfeträger kündigte daraufhin die bestehende "Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung". Verhandlungen über eine neue Vergütung inklusive der nun höheren Investitionskosten für die Erweiterung der WfbM scheiterten.

Die Einrichtung rief daraufhin die Schiedsstelle des Landes Brandenburg an. Der Werkstattbetreiber verlangte, dass für das Jahr 2014 der Sozialhilfeträger pro Platz und Tag 7,09 Euro ihres gesamten Arbeitsbereichs als Investitionsbetrag zahlt. Darin waren 6,23 Euro pro Tag und Platz für den Erweiterungsbau enthalten.

Die angerufene Schiedsstelle stellte fest, dass die Investitionskosten plausibel seien. Der Landkreis habe nichts vorgetragen, was gegen die Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen spreche. Er habe auch keine vollständige Übersicht über die Aufwendungen vergleichbarer Werkstätten vorgelegt. Ohne die betriebsnotwendigen Anlagen der Großküche und der Großwäscherei wäre die WfbM nicht denkbar. Es handele sich hier um "notwendige Kosten".

Landessozialgericht bestätigte den Schiedsspruch

Das BSG gab der WfbM ebenfalls recht. Dass die Werkstatt mit den Investitionen letztlich die Arbeitskraft behinderter Menschen ersetzt, werde lediglich pauschal behauptet. Der Sozialhilfeträger habe den Investitionen zur Erweiterung der Werkstatt entsprechend den Planungsunterlagen ausdrücklich auch zugestimmt. Daran sei er gebunden. Auch im Schiedsstellenverfahren sei nichts vorgetragen worden, was die Schiedsstelle zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzelner Ausgaben hätte veranlassen müssen.

Die Kosten für die Erweiterung gehörten auch zu den Aufgaben der WfbM. „Nur so ist es der Werkstatt möglich, ihrem neuen Auftrag gemäß weitere 70 behinderte Menschen zur Beschäftigung aufzunehmen“, urteilte das BSG.

Az.: B 8 SO 28/16 R